Wer schon einmal eine Wohnung ge- bzw. vermietet hat, kennt das marktübliche Prozedere, eine Mietkaution zu hinterlegen.
„Was mit dieser Kaution besichert wird und wie damit umgegangen werden muss, ist den wenigsten bekannt und auch im Gesetz leider nicht ganz eindeutig geregelt“, berichtet Lukas Feurstein vom Immoteam7. Drei bis sechs Monatsmieten Üblich sind drei bis sechs Bruttomonatsmieten, aber eine gesetzliche Regelung gibt es dazu nicht. Eine deutlich höhere Kaution ist nur bei einem erhöhten Sicherheitsinteresse gerechtfertigt, etwa bei besonders hochwertiger Möblierung. Der Vermieter ist verpflichtet, die hinterlegte Kaution verzinst zu veranlagen. Deshalb werden meist täglich fällige Sparbücher angelegt, beim aktuell niedrigen Zinsgefüge sind aber auch Bankgarantien beliebt geworden.
Rückzahlung der Kaution
Wenn der Mietgegenstand im vereinbarten Zustand zurückgegeben wird, muss die Kaution mit Zinsen zurückbezahlt werden. Dabei gilt eine „gewöhnliche Abnutzung“ in Relation zur Gesamtmietdauer als zumutbar. „Gewöhnliche Abnutzung“ „Zum Thema der Abnutzung kommt es leider immer wieder zu unterschiedlichen Ansichten“, weiß Lukas Feurstein. Zur „gewöhnlichen Abnutzung“ gehören beispielsweise Löcher in den Wänden für Nägel bzw. Schrauben, um Bilder aufzuhängen. Bei 110 Dübellöchern in zwei Zimmern sprach ein Gerichtsurteil allerdings von „übermäßiger Abnutzung“. Wurde nichts anderes vereinbart, müssen Wände bei normaler Abnutzung grundsätzlich nicht neu gestrichen werden. Auch leichte Kratzer auf dem Parkettboden bzw. abgelaufene Stellen auf Teppichböden rechtfertigen nicht, dass ein Vermieter Geld aus der Kaution zurückbehält.
„Bilder an den Wänden aufzuhängen gilt als gewöhnliche Abnutzung.“
Kurt Kennerknecht, Immoteam7

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