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Steuerfreier Hauptwohnsitz

Aktuell. Der Jahreswechsel ist nicht mehr weit und im neuen Jahr wird sich hinsichtlich der Steuern wieder viel ändern.

Besonders die steuerliche Situation für die Weitergabe von Immobilien wird grundsätzlich für die meisten teurer als noch heute. „Die privat genutzte und bewohnte Wohnung oder das Haus bleiben aber von diesen Änderungen unberührt“, erläutert Lukas Feurstein von Immoteam7.

Befreiungsgründe

Befreit von der Steuerlast sind Eigenheime, die als Hauptwohnsitz genutzt wurden. Folgende Tatbestände führen zur sogenannten Hauptwohnsitzbefreiung: Wird eine Wohnimmobilie vom Eigentümer ab Erwerb bis zum Verkauf mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt, kann er die Steuerbefreiung für sich in Anspruch nehmen. Lukas Feurstein: „Wichtig ist aber zu wissen, dass die Befreiung nur für Grundstücke bis höchstens 1000 m2 anwendbar ist.“ Anders stellt sich die steuerliche Situation auch dar, wenn Teile der Wohnung oder des Hauses zur Erzielung von Einkünften genutzt worden sind. Von der neuen Steuer befreit ist auch ein Immobilienverkäufer, der als Eigentümer eine Wohn-
immobilie in den letzten zehn Jahren mindestens fünf Jahre lang durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt hat. Dabei ist eine zwischenzeitliche Vermietung nicht schädlich.

Herstellerbefreiung

Gebäude, die selbst errichtet wurden, sind ebenfalls von der Immobilienertragsteuer befreit. Selbstverständlich muss das Haus nicht mit eigenen Händen errichtet worden sein, aber das Baurisiko muss beim Bauherrn gelegen sein. „Für alle anderen wird die Weitergabe 2016 vermutlich teurer. Lassen Sie sich vom Experten beraten, ob ein Immobilienverkauf dieses Jahr noch sinnvoll ist“, rät Lukas Feurstein.

„Es gibt auch 2016 Gründe für die Befreiung von der Immobilien-
ertragsteuer.“
Lukas Feurstein, Immoteam7