Der Immobilienmarkt Vorarlberg
DER IMMO BILIENMARKT 2 Das Konsumen- tenschutzgesetz gilt nicht bei Ver- trägen zwischen Privaten. Liebe Leserinnen und Leser, die hochsommerlichen Temperaturen haben zwar die Aktionsfreude privater Immobilien-Interessenten ein wenig gelähmt, der Immobilienmarkt hat sich aber trotzdem nicht abgekühlt. Der nachfolgende Leitartikel versucht zu klären, ob wir uns in Europa und im Speziellen in Vorarlberg in einer Immobilienblase befinden. Gleich vorweg: Das Risiko scheint verschwindend gering. Dennoch gibt es Situationen, in denen man von einem allzu spontan abgeschlossenen Immobiliengeschäft zurücktreten möchte. Ob das möglich ist, erklärt Ihnen mein Kollege Klaus Suppan in unserem Immotipp. Immobilienexperte Kurt Kennerknecht sorgt für Klarheit zum Thema „Betretungsrechte des Vermieters“. Und in welchen Fällen kann der Mieter dagegen Einspruch erheben? Träumen Sie auch manchmal von einer Ferienimmobilie am Gardasee? Wir präsentieren Ihnen eine Luxus-Residenz, die mit Vorarlberger Handschlagqualität an einem der schönsten Fleckchen der Welt entsteht. Natürlich finden Sie viele weitere attraktive Immobilien-Angebote – von der charmanten Kleinwohnung bis zum erlesenen Luxusanwesen. Herzlichst, Ihr Christoph Geringer Immobilienberater, Gesellschafter Immoteam7 P.S.: Wie gefällt Ihnen unser Magazin? Haben Sie Anregungen, Wünsche oder Fragen für bzw. an uns? Dann schreiben Sie mir einfach eine E-Mail an geringer@immoteam7.at – ich freue mich auf Ihre Nachricht! IMPRESSUM Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gibt es kein allgemeines Rücktrittsrecht von Verträgen. Wenn sich zwei Parteien zum Kauf ver- pflichten, ist das immer bindend. Sind dabei aber noch offene Details zu klären, gibt es das Mittel der ‚aufschiebenden Bedingung‘. In diesem Fall werden bestimmte Um- stände in der Vertragsvereinbarung festgehalten, die kaufentschei- dend sind. Diese Bedingungen können z.B. Bezugstermine, die Zustimmung eines Dritten oder eine Finanzierungszusage sein. Tritt der beschriebene Umstand nicht ein, kommt kein Kaufvertrag zustande. Besonderes Rücktrittsrecht Bei Verträgen, die am Tag der Immobilien-Besichtigung zustande kommen, räumt das Konsumenten- schutzgesetz ein besonderes Rück- trittsrecht ein. Der Konsument hat die Möglichkeit, eine Woche lang vom Vertrag zurückzutreten. Verkäu- fer sind deshalb immer gut beraten den Interessenten die Möglichkeit zu bieten, über die Entscheidung zu schlafen und erst dann einen Vorvertrag zu unterschreiben. Immobilienexperte Klaus Suppan empfiehlt: „Verbinden Sie diese aufschiebenden Bedingungen mit realistischen Fristen. Dann ist jedem klar, wann der Kauf oder Verkauf gescheitert ist.“ Klaus Suppan Immobilienexperte DER IMMOBILIENMARKT Zeitschrift des Hauses immoteam7 Ausgabe 9/2018 Auflage: 1.000 Herausgeber: Immoteam7 ITS GmbH Mozartstraße 1, 6850 Dornbirn Redaktion: Christoph Geringer Immobilienberater, Gesellschafter Fotos: Immoteam7 ITS GmbH Inserate ITS: Sabine Geringer Gestaltung: Dominika Adilovic Druck: Druckhaus Gössler IMMO TIPP Kann man von Immobilienverträgen zurücktre ten?
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