Der Immobilienmarkt Vorarlberg - Ausgabe 12

3 die smarten makler Als Immobilienbesitzer macht es sich bezahlt, bei steuerlichen und rechtlichen Fragen immer auf dem neusten Stand zu sein. Gut zu wissen, dass Sie als Leserin und Leser des ImmoMarkts nichts Wichtiges verpassen. Heute geht’s um die aktuelle Gesetzeslage im Bereich der Immobilienertragssteuer! Wen betrifft die Immobilienertragssteuer? 2012 wurde die Immobilienertragssteuer eingeführt. Seither müssen Gewinne aus Immobilienverkäufen grundsätzlich ver- steuert werden, und zwar aktuell mit einem Steuersatz von 30 Prozent vom Gewinn des Immobiliengeschäfts. Wohnungen und Häuser, die als Haupt- wohnsitz genutzt wurden, sind von der Immobilienertragssteuer befreit. Zu beachten ist, dass der Hauptwohnsitz durchgehend vom Erwerb bis zum Verkauf für mindestens zwei Jahre angemeldet sein muss. Die Hauptwohnsitzbefreiung tritt auch dann in Kraft, wenn der Haupt- wohnsitz durchgängig für fünf Jahre inner- halb der letzten zehn Jahre nachgewiesen werden kann. Diese Fakten dürften sich inzwischen unter Immobilienbesitzern herumgesprochen haben. Neue Rechtsprechung zum Hauptwohnsitz- Nachweis Wie belege ich jedoch meinen Hauptwohn- sitz? Bisher war üblich, für den Nachweis des Hauptwohnsitzes den Meldezettel aus dem Melderegister vorzulegen. Jetzt gibt es jedoch eine neue Rechtsprechung: Diese besagt, dass lediglich glaubhaft belegt werden muss, dass sich der Lebens- mittelpunkt in der jeweiligen Immobilie befunden hat. So wurden in letzter Zeit auch Zeugenaussagen von Nachbarn und Belege von Energielieferanten als Nach- weis für den Hauptwohnsitz anerkannt. Beispiel aus der Praxis Dazu hat sich folgender Fall zugetragen: Ein junger Mann hatte seinen Hauptwohn- sitz offiziell von der Wohnung seiner Mutter zu jener seiner Großmutter verlegt. In der Realität blieb aber der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in der Wohnung seiner Mutter. Die Mutter verstarb und vermachte ihm ihre Wohnung. Der Verkauf wäre laut Finanzamt zu versteuern gewesen. Das Gericht glaubte jedoch den Aussagen der Nachbarn und der Großeltern, dass der Erbe nur zum Schein seinen Hauptwohnsitz in der mütterlichen Wohnung aufgegeben hatte. Auch konnte über Rechnungen nach- gewiesen werden, dass Strom- und Wasserverbrauch zu diesen Angaben passten. Wer also einen Immobilienverkauf scheut, weil er seinen Hauptwohnsitz nicht per Meldezettel nachweisen kann, hat jetzt die Möglichkeit, die Richtigkeit des Lebensmittelpunkts anders zu belegen. „Der Hauptwohnsitz muss nicht zwingend mit dem Meldezettel belegt werden!“ Klaus Suppan Immobilienberater IMMOMARKT — Zeitschrift des Hauses immoteam7 — Ausgabe: 12/2019 — Auflage: 71.500 Stück Herausgeber: Immoteam7 ITS GmbH — Mozartstraße 1, 6850 Dornbirn Redaktion: Christoph Geringer, Immobilienberater, Gesellschafter Fotos: Immoteam7 ITS GmbH - Inserate ITS: Sabine Geringer - Gestaltung: buchergrafik - Druck: sachesieben GmbH IMPRESSUM WAS TUN? © AdobeStock: freshidea Wie kann ich meinen Hauptwohnsitz für die Befreiung der Immobilienertrags- steuer nachweisen?

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