Der Immobilienmarkt Vorarlberg - Ausgabe 14

24 MARKT IMMOT Streit unter Mietern ist Sache des Vermieters! Wo Menschen Tür an Tür wohnen, kann es immer zu Auseinandersetzungen kommen. Oder frei nach Schiller: „Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt.“ Nur, wer ist zuständig und welche Vorgehensweise empfiehlt sich? Fühlt sich ein Mieter beispielsweise durch immer wiederkehrende Lärmbelästigung eines Nachbarn in der Nutzung seiner Wohnung dauerhaft gestört, kann er seinen Vermieter auffordern, diesen unzumutbaren Umstand zu beseitigen. Voraussetzung ist, dass die Art der Störung unüblich und anhaltend ist oder gegen Vereinbarungen oder Gesetze verstößt. Rechte als Mieter einfordern Als Vermieter wird man im ersten Moment darauf hoffen, dass erwachsene Menschen derartige Probleme selbst lösen. Allerdings ist der Vermieter dem Mieter gegenüber verpflichtet, störende Umstände zu beseitigen. Natürlich kann der Mieter versuchen, sein Recht zunächst selbst durch Unterlassungsklage einzufordern. Er verliert damit nicht sein Recht gegenüber seinem Vermieter. Wie geht der Vermieter vor? Der Vermieter hat das Recht, seinem Mieter zu kündigen, wenn sich dieser rücksichts- los, anstößig oder grob ungehörig gegen- über seinen Mitmenschen verhält. Auch hier muss die Belästigung wiederholt oder über längere Zeit stattfinden. Es versteht sich von selbst, dass der Vermieter selbst auch keine Störungen verursachen darf. Unangemeldete Kontroll- besuche oder das Betreten der Wohnung ohne Zustimmung müssen vom Mieter nicht toleriert werden. Eines ist aber klar: Bei allem Ärger sollte der erste Weg immer ein klärendes, sachliches Gespräch von Angesicht zu Angesicht sein. Denn beim Reden kommen die Leute zusammen! Christoph Geringer Immoteam7

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